Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages.
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertrags- beziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart. Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienst-Mitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von der Schaack GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Angebote der Schaack GmbH sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und der Schaack GmbH zustande.
Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch die Schaack GmbH zu- stande. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten Liefer- bzw. leistungszeitpunkt gültigen Preise der Schaack GmbH. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Die Leistungen werden wie im Angebot/ Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – unbefristet. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate zum Monatsende gekündigt, so läuft der Auftrag unbefristet weiter.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
Vertragsdauer und Kündigung
Gebäudereinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und der Schaack GmbH für eine unbefristete Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen drei Monate zum Monatsende und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so läuft der Vertrag stillschweigend weiter. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt auf den Poststempel an. Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den vorgenannten vorrangig. Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung erhält. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
Abnahme und Gewährleistung
Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als Auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahme- termins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung über- nommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering- fügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden.
Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Schlüssel- und Notfallvorschriften
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Schaack GmbH herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Schaack GmbH (siehe Gewährleistung und Haftung)
Ausführung durch andere Unternehmen
Die Schaack GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
Reinigungspersonal
Die Schaack GmbH stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt
die Schaack GmbH. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch
die Objektleitung der Schaack GmbH überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Schaack GmbH. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Schaack GmbH eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
Reinigungsmittel und Geräte
Die Schaack GmbH stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung.
Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
Rechte und Pflichten
Der Vertragsinhalt stellt eine von den Organen der Auftragsnehmer unterfertigte Vertragsurkunde dar. Insbesondere mündliche Äußerungen von Mitarbeitern des Auftrag- nehmers sind unverbindlich. Arbeiten werden, falls nicht anders vereinbart und mit Ausnahme von Feiertagen, in der Zeit von Montag bis Freitag durchgeführt.
Die vereinbarte Arbeitszeit wird so eingehalten, dass weder der Betrieb des Auftraggebers behindert, noch die Arbeiten erschwert werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind über den Umfang der Tätigkeiten sowie der Einsatzzeiten zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers ist instruiert, Anweisungen betreffend der Durchführung der Arbeiten, nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegenzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risiken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw.) bei Auftragserteilung hinzuweisen.
Aufmaß
Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße nicht entsprechen und falsch sind sind, so gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
Preise und Zahlung
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversich- erungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweilige Berufsgruppe des ausführenden Personals. Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart.
Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig, wenn nicht anders vereinbart.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug werden Ihnen Verzugszinsen zu banküblichen Konditionen in Rechnung gestellt, weiteres gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen von 3 % p. M. als vereinbart.
Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer siebentägigen Nachfrist sämtliche vertraglichen vereinbarten Leistungen seinerseits einzustellen und nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Vorauszahlung für die in der nächsten Periode fälligen Vertragsleistungen zu verlangen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die maßgebliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung zur Auflösung zu bringen.
Preisänderung
Die Schaack GmbH kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 85% vereinbart.
Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Schaack GmbH geändert werden.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen und in Zweifelsfällen ist das Datum des Postein- gangsstempels entscheidend.
Gewährleistung und Haftung
Sollte der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen. Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit.
Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart. Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Pflicht des Auftraggebers liegen, nicht möglich, so ist der Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung entbunden.
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtver- sicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei den Arbeiten entstehen und die sein Personal schuldhaft verursacht. Für Schäden, die innerhalb von sieben Tagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haft- pflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignis- ses. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere bei Verdienstausfall, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche, besteht nicht.
Sonstiges
Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet keine vom Auftragnehmer in seinem Objekt eingesetzte Person innerhalb von 12 Monaten nach Austritt zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner, eine Vergütung von EUR 10.000,00 als Strafe zu bezahlen, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Standort oder seine Betriebsniederlassung verlegt, werden die vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf den neuen Standort übertragen.
Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausge- schlossen.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG)zulässig, gespeichert und verwaltet werden.
Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
AGB Schaack GmbH Stand 01.05.2018
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